Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Analysedaten, Farb- oder sonstigen Eigenschaftsangaben, sowie Muster und Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ausdrücklich garantierte Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung, sie sind eingehalten, wenn wir Versandbereitschaft gemeldet haben.
(2) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorüber- gehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen ins- besondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen usw.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2%für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Verkäufer behält sich vor, das Lieferwerk nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu ver- langen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 4 Gewichte, Mengen, Temperatur
Angaben über Gewichte, Maße und Mengen sind annähernd und unverbindlich. Die bei der Versandstelle festgestellten Versandgewichte bilden die Grundlage für die Berechnung und sind für den Käufer bindend. Wir sind berechtigt, 10% mehr oder weniger der vereinbarten Menge zu liefern. Für eine bestimmte Eingangstemperatur haften wir nur bei schriftlicher Zusicherung und ungehindertem Transport.
§ 5 Preis, Preisanpassung
(1) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag für die gelieferte und abgenommene Menge bei uns allgemein gültigen Preis.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Verladeort einschließlich normaler Verpackung. Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten, Zustellungskosten oder Nebengebühren für Kesselwagen erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der Kaufpreis entsprechend. Bei fracht- freier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports. Etwaige Minder- oder Mehrbelastungs-, Kleinwasser- oder Eiszuschläge gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnis- schein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern. Wir sind nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines oder das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe begünstigter Lieferungen zu überprüfen. Der Verkäufer hat uns von allen Nachteilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Insbesondere ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die Ware nur für den Zweck verwandt wird, für den sie steuer- und zollrechtlich vorgesehen und zulässig ist. Der Käufer haftet uns auch ohne sein Verschulden für Steuer- und/oder Zollabgaben, die wir auf Grund bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen müssen.
§ 6 Verpackung, Transportmittel
Bei Lieferung in Umschließungen des Käufers sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungs- vermögen zu prüfen. Leihgebinde und Umschließungen hat der Käufer unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließungen vor Rückgabe trägt der Käufer. Die rügelose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schließt die Ansprüche, die auf Grund schadhafter Umschließungen entstehen können, aus. Bei Lieferung in Kesselwagen dürfen die Waggons nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Standgelder jeglicher Art gehen zu Lasten des Käufers. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Umschließungen steht dem Käufer nicht zu. Der Käufer hat für die Entladung notwendige Energie und genormten Anschlüsse und Verbindungen bereitzustellen. Die Kosten für Pumpen, Aufheizen usw. gehen zu seinen Lasten. Teillieferungen sind gestattet. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft.
§ 7 Versand, Gefahrübergang
(1) Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandart sowie Spediteur oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen wir uns um den günstigsten Transport und die Ausnutzung der Belademöglichkeiten, Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an Spediteur, Frachtführer, an die den Transport ausführende Person oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen des Lagers des Verkäufers oder Versandstelle, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Käufer über, und zwar auch bei fob- oder cif-Geschäften. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 8 Zahlung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Versendung der Ware in bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sollten Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf Basis des Liefertages errechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten, ist ein Verbraucher am Geschäft beteiligt von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, oder der Käufer die Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht einhält, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Der Käufer darf Ansprüche, die ihm gegen uns zustehen, nur mit Zustimmung an Dritte abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§10 Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in der Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte, soweit nicht zwingend anders gesetzlich geregelt, insbesondere soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder soweit ein Schaden der § 10 Abs. 3 genannten Art entstanden ist.
(2) Beanstandungen von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes unter Beifügung eines 2 kg oder 2 l großen Musters schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Dafür muss die Ware im Originalzustand erhalten bleiben. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn dem Verkäufer Gelegenheit gegeben wurde, sich von der einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Das Muster darf erst nach Genehmigung durch den Verkäufer vernichtet werden. Die Kosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich, ebenfalls unter Beifügung eines Musters, mitzuteilen. Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden. Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, der nicht Verbraucher ist, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Falls dieser Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(4) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, oder ist diese aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismäßig, kann der Käufer, der nicht Verbraucher ist, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Fehlens eines Beschaffenheitsmerkmales, dessen Zusicherung den Käufer vor mittelbaren Folge- und/oder Vermögensschäden zu schützen beabsichtigt, sind auf den fünffachen Betrag des Nettorechnungsbetrages der zugrunde liegenden Lieferung beschränkt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arg- listigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers abgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus einem Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt: Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§12 Datenschutz
(1) Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern und nach Maßgabe der Gesetze zu verarbeiten und einzusetzen. Der Kunde ist mit einer Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden.
(2) Der Verkäufer prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität. Dazu arbeitet der Verkäufer mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der er die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt der Verkäufer Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO
(3) Die Bedingungen zur Datenschutzerklärung entnehmen Sie bitte der separaten Datenschutzerklärung.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen keine andere Regelung getroffen ist, sind Handelsklauseln nach Incoterms auszulegen.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer behält sich vor, den Käufer auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
* Zoll-/Steuerschlüssel
- 0 versteuert (einschließlich komponentenversteuert)
- 1 steuerermäßigt (für Heizöle und Flüssiggase)
- 2 unversteuert
- 3 energiesteuerfrei aufgrund allgemeiner Erlaubnis
- 4 nicht steuerpflichtig
* Hinweis für alle mit „1” verschlüsselten Produkte
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
* Hinweis für alle mit „3” verschlüsselten Produkte
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.“