GEG 2024: Was gilt für bestehende Ölheizungen?

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Was gilt für bestehende Ölheizungen“?

Heizungsneueinbau:

Mit dem neuen GEG ist auch der Einbau einer neuen Ölheizung ab dem 1.1.2024 grundsätzlich möglich – zum Beispiel dann, wenn die bestehende Heizung nicht mehr repariert werden kann. Über die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien und zu den Übergangsfristen informieren wir Sie gerne.

Die wichtige Nachricht lautet also:

Auch mit dem Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes zum 1.1.2024 können viele Besitzer von bestehenden Ölheizungen ihre Heizung über Jahre weiter nutzen und auf die Stärken ihres Flüssigbrennstoffes setzen. Dazu gehören unter anderem:
1. eigene Energiebevorratung möglich, unabhängig von leitungsgebundenen Netzen
2. verlässlich verwendbar in technisch ausgereiften und komfortablen Öl-Heizungstechnologien
3. zuverlässige Abdeckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes bei jeder Witterung auch aufgrund der hohen Energiedichte des Brennstoffs
4.günstige Preisentwicklungen auf den Energiemärkten durch hohe Transparenz, funktionierenden Wettbewerb und flexiblen Einkauf gut nutzbar.

Ihr Partner in Ihrer Region heute und in Zukunft: der mittelständische Energiehandel

  • Bundesweit setzen rund 20 Millionen Menschen auf die Wärmebereitstellung des Energieträgers Heizöl. Die deutschlandweit über 5 Millionen Ölheizungen sind damit ein wichtiges Standbein bei der Wärmeversorgung.
  • Um in den Genuss der Vorteile eines Flüssigbrennstoffes zu kommen, haben sich auch im Jahr 2023 wieder viele Hausbesitzer für eine neue Ölheizung entschieden.
  • Die verlässliche Versorgung von Heizöl für all diese Anlagen übernehmen ca. 1.500 regional ansässige mittelständische Energiehändler

Was heißt „bestehende Ölheizung“?

Bestehende Ölheizungen im Sinne dieser Information sind alle Ölheizungen, die bis zum 31. Dezember 2023 – das heißt vor dem Inkrafttreten des neuen GEG – eingebaut worden sind.
(Anm.: Wenn der Einbau einer neuen Ölheizung noch vor dem 19. April 2023 beauftragt wurde, kann dieser noch bis zum 18. Oktober 2024 ohne die Auflagen des neuen GEG ausgeführt werden – bisherige Länderregelungen in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hamburg zur Einbindung von Erneuerbaren Energien beim Heizungsneubau sowie kommunale Bestimmungen sind ggf. zu beachten.)

Was ist bei „bestehenden Ölheizungen“ zu beachten?

Das neue GEG legt dazu folgendes fest:
1. Alte Konstanttemperaturkessel
Wenn diese Heizungsart 30 Jahre und älter ist, muss sie ausgetauscht werden. Dies galt auch bereits bisher. Ausnahme: Wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen mindestens seit dem 1.2.2002 eine Wohnung davon selbst bewohnt, kann sogar der alte Konstanttemperaturkessel noch weiter betrieben werden.

2. Öl-Brennwert- und Öl-Niedertemperatur-Heizkessel
Diese Heizungsarten kommen in der Praxis ganz überwiegend vor. Sie sind NICHT austauschpflichtig, unterliegen KEINEN neuen Auflagen des GEG und können somit OHNE GESETZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN
viele Jahre weiter betrieben werden. Das gilt auch dann, wenn bei diesen Heizungen doch einmal Reparaturen anstehen sollten.
→ Längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 dürfen noch fossile Brennstoffe verwendet werden. Deshalb wird mit Hochdruck an der Entwicklung Erneuerbarer Flüssigbrennstoffe gearbeitet, die perspektivisch in Ölheizungen einsetzbar sind.

Bitte beachten:
Diese Informationen geben den Stand des Gebäudeenergiegesetzes wieder, wie es am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Kraft getreten und zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.
Quellen insb.: §§72, 73 GEG

Mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1.1.2024 – auch als „Heizungsgesetz“ bekannt geworden – können viele bestehende Ölheizungen viele Jahre weiter betrieben werden und müssen nicht zwingend ausgetauscht werden.

Weiterführende Informationen:
Aktuelle Pressemitteilungen: UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.